Für Arbeitnehmer sind Werbungskosten beruflich bedingte Ausgaben, welche in einem kausalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu bringen sind und welche zum Erwerb, der Sicherung bzw. der Erhaltung der Einnahmen aus dieser Tätigkeit dienen.
Manche Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern ohnehin schon vom Arbeitgeber berücksichtigt (z.B. Sozialversicherung, Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen oder auch manchmal der Gewerkschaftsbeitrag), andere wiederum holt man sich im Rahmen des Jahresausgleichs vom Finanzamt zurück. Um letztere Werbungskosten geht es in dieser Rubrik.
Grundsätzlich müssen Sie solche Werbungkosten durch diverse Belege (Fahrtenbuch, Rechnungen, Belege, Aufzeichnungen etc.) nachweisen können. Wesentlich ist hier aber die Glaubhaftmachung der Zweckmäßigkeit sowie der Notwendigkeit im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Im Regelfall müssen diese Belege jedoch nicht dem Finanzamt vorgelegt werden - sie sollten aber 7 Jahre lang (für den Fall einer Prüfung) aufbewahrt werden.
Nachdem die Beurteilung der Absetzbarkeit einzelner Werbekosten (siehe Aufstellung unten) aufgrund der unterschiedlichsten Tätigkeiten und Umstände oft sehr schwer eigenständig möglich ist, sollten Sie diesbezüglich auch mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater Rücksprache halten. Auch ein Abgleich mit (routinierten) Berufskollegen macht hier sicher Sinn und kostet nichts.
Durchaus lässt auch die Anteilshöhe der "beruflichen Nutzung" (z.B. bei PC oder Telefon, welche auch Privat verwendet werden) sehr viel Interpretationsspielraum gegenüber bzw. seitens Finanzamt zu.
Für viele Berufsgruppen gibt es auch die Werbungskostenpauschalierung bzw. eine Basispauschalierung. Nimmt man diese in Anspruch, erspart man sich das Sammeln von Belegen - was jedoch unter Umständen auch Geld kostet...
Arbeitnehmern steht übrigens automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro (auch gültig 2023 und 2024, lange schon unverändert) jährlich zu. Diese Pauschale wird bei der Arbeitnehmerveranlagung auch dann berücksichtigt, wenn keine Werbungskosten oder Werbungskosten von weniger als 132 Euro beantragt wurden.
Achtung: Die genannten Werbungskosten (Auszug) sind nicht immer für alle Berufsgruppen sowie auch nicht immer in voller Höhe (Privatanteil berücksichtigen!) absetzbar. Fragen Sie im Zweifelsfall unbedingt den Steuerberater, das Finanzamt oder fachlich kundige Branchenkollegen nach den geltenden Usancen!
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