Für Familien mit vielen Kindern gibt es ein kleines "Steuerzuckerl" - den Mehrkindzuschlag, welcher gerne auch "Mehrkinderzuschlag" genannt wird.
Dieser kann beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hat man kein Einkommen, so kann man beim Finanzamt eine direkte Auszahlung anfordern.
Um den Mehrkindzuschlag beanspruchen zu können, muss man im betreffenden Kalenderjahr für zumindest 3 Kinder Familienbeihilfe bezogen haben.
Darüber hinaus darf das Familieneinkommen nicht mehr als 55.000 Euro jährlich betragen (Stand 2023, 2024) - bei Einkommen darüber wird der Mehrkinderzuschlag nicht mehr gewährt.
Per 1.1.2011 wurde der Mehrkindzuschlag auf 20 Euro pro Monat für das das dritte und jedes weitere Kind reduziert, davor betrug dieser noch 36,40 Euro.
2024 erhöhte sich der Mehrkindzuschlag wieder (ob jährlicher Indexierung) marginal und beträgt nun 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.
Falls Sie vom Mehrkindzuschlag erst recht spät erfahren haben, so gibt es die Möglichkeit, diesen rückwirkend bis zu fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung anzufordern.
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