Wer einen Wohnsitz bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist einkommensteuerpflichtig. Besteuert wird jeweils das oder die Einkommen (es kann jemand auch mehrere Einkommen haben) eines Kalenderjahres. Während man das Steueraufkommen aus nichtselbständig Erwerbstätigkeit in Österreich zumeist als Lohnsteuer tituliert (die Lohnsteuer ist eine Art der Einkommensbesteuerung), spricht man bei selbständig tätigen Personen in der Regel von der Einkommensteuer.
Die Einkommensteuer für das abgelaufene Kalenderjahr wird vom Steuerpflichtigen bis 30.4. des Folgejahres (bei elektronischer Erklärung bis 30.6) mittels Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt gesendet. Formulare und Infos dazu siehe Linktipps am Ende dieser Seite.
Je nach Vorauszahlungshöhe der Einkommensteuer im betreffenden Jahr folgt dann eine Nachzahlung bzw. Gutschrift für das Vorjahr. Hat man im Vorjahr mehr verdient als im Jahr zuvor, wird man mit einer Nachzahlung rechnen müssen. Auch die Vorschreibungen (sind immer bis zum 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 zu entrichten) für das aktuelle Jahr werden dann höher.
Bei geringen Einkünften gibt es eine Gutschrift und die Vorauszahlungen werden auch niedriger angesetzt. Ausnahme: Wenn sich Steuersätze bzw. Berechnungsgrundlagen (höhere Absetzbeiträge, Werbekosten etc.) stark ändern. So Sie z.B. ein Jahr besonders viel verdient haben und sich damit die Steuervorauszahlung für das aktuelle Jahr unverhältnismäßig erhöht, macht es in vielen Fällen auch Sinn, beim Finanzamt eine Herabsetzung der Einkommensteuer zu urgieren.
An dieser Stelle ein Tipp für Selbständige: Legen Sie sich im ersten vollen Geschäftsjahr ca. 50% der Gewinne für die Einkommensteuer und die Sozialversicherung beiseite. Aufgrund der geringeren Einschätzung folgen im nächsten Jahr nämlich mit einiger Sicherheit hohe Nachzahlungen - insbesondere die Höhe der Sozialversicherung ist ob der späten Nachzahlungen (auch im 3. und 4. Jahr) oft ziemlich unangenehm. Ihr Steuerberater (soweit vorhanden) kann Ihnen das sehr leicht ausrechnen - bei den Linktipps finden Sie gleichfalls ein Berechnungsprogramm.
Bei zusätzlichen Einkünften von mehr als 730 Euro pro Jahr (= Veranlagungsfreibetrag) und übersteigt das gesamte Einkommen 12.000 Euro müssen auch nichtselbständige Erwerbstätige (=Angestellte, Arbeiter) unbedingt eine Einkommensteuererklärung abgeben. Beantragen Sie diesbezüglich (soweit nicht schon vorhanden) via formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt eine Steuernummer.
Wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen bis maximal 11.000 Euro pro Jahr erzielen, müssen Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Neu: Erhöhung der Grenzsteuersätze für 2024 sowie Senkung des des Tarifes "41%" auf nunmehr 40 Prozent.
Einkommen Euro | Grenzsteuersatz |
---|---|
bis 12.816 | 0% |
bis 20.818 | 20,00% |
bis 34.513 | 30,00% |
bis 66.612 | 40,00% |
bis 99.266 | 48,00% |
ab 99.266 | 50,00% |
über 1 Mio. | 55%*1 |
*1: Der Höchststeuersatz von 55% wurde ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt (bis 2020), wurde nunmehr einmal bis 2025 verlängert.
Bitte dabei beachten, dass die jeweiligen Tarifstufen "nacheinander" zur Anwendung kommen. Verdient man z.B. in einem Jahr 30.000 Euro, sind die ersten 12.816 Euro (Beispiel für Jahr 2024) einkommensteuerfrei, 8.002 Euro werden mit 20% versteuert (Differenz von 12.816 Euro zu 20.818 Euro) und der Betrag über 20.818 Euro (= 4.182 Euro) wird mit 30% versteuert.
Lassen Sie sich daher von niemenden mit höheren Einkommen erzählen, dass er 48 oder 50% EST zahlt - auf solch hohe Steuern kommen maximal Einkommensmillionäre!
Die Sätze der Einkommensteuer entsprechen übrigens den Sätzen der Lohnsteuer (identer Begriff).
Seit 1.1.2010 gibt es übrigens in Sachen steuerlicher Begünstigung auch für Selbständige eine Art "13. und 14. Monatsgehalt". Ein automatischer Gewinnfreibetrag von 15% des Einkommens (bis 30.000 Euro, ab 2024 dann 33.000 Euro) wird bei der Berechnung der Einkommensteuer positiv (für den Steuerzahler) berücksichtigt. Dieser muss nicht gesondert beantragt werden und ist auch nicht mehr an den Erwerb von bestimmten Wertpapieren gebunden. Für die nächsten 145.000 Euro (ab 30.000 Euro) gilt dann ein Satz von 13%, für weiter 175.000 Euro sind es 7% und die nächsten 230.000 Euro werden mit 4,5% versteuert.
Einkommen Euro | Grenzsteuersatz |
---|---|
bis 13.308 | 0% |
bis 21.617 | 20,00% |
bis 35.836 | 30,00% |
bis 69.166 | 40,00% |
bis 103.072 | 48,00% |
ab 103.073 | 50,00% |
über 1 Mio. | 55%*1 |
*1: Der Höchststeuersatz von 55% wurde ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt (bis 2020), wurde nunmehr einmal bis 2025 verlängert.
Die Kalte Progression wurde bei der ursprünglich geplanten Steuerreform (gültig ab 2022) zuerst nicht angegangen - infolge der Energiekrise (inklusive hoher Inflation) ging man das -von vielen Regierungen immer auf die lange Bank geschobene Thema- dann doch endlich an: Seit Anfang 2023 werden die Steuerstufen dann (zum Großteil) dann jährlich und automatisch so erhöht, dass sich die Steuerstufen auch zu 2 Drittel an die höheren Einkommen anpassen.
Das letzte Drittel wird dann seitens Politik individuell "verteilt".
Geldmarie-Linktipps: