In Österreich steht allen aktiven Arbeitnehmern eine Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu. Diese Pauschale wird automatisch von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen - egal ob auch tatsächlich Werbungskosten anfallen oder nicht.
Eine Erhöhung der (des) Werbungskostenpauschale auf 300 Euro war dereinst für 2021 angedacht, daraus ist aber bisweilen (Stand 2024) doch nichts geworden...
Hat man jedoch Werbungskosten, die über diese 132 Euro hinausgehen und die nicht schon vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wurden (wie z.B. Pflichtversicherungsbeiträge oder Kammerumlagen), kann man diese Werbungskosten im Rahmen des Jahresausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) bzw. der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Diese Kosten müssen jedoch auf Verlangen dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden (Rechnungen, Aufzeichnungen, Fahrtenbuch etc.). Bewahren Sie solche Belege mindestens 7 Jahre lang auf!
Für bestimmte Berufsgruppen (solche, die besonders häufig Werbungskosten geltend machen) gibt es die Möglichkeit, Werbungskosten nach Durchschnittssätzen geltend zu machen. Diese Durchschnittssätze stehen den unten gelisteten Berufsgruppen ohne tatsächlichen Nachweis der Aufwendungen zu und sind mit einem Höchstbetrag begrenzt.
Gehört man einer der genannten Berufsgruppen an, kann man wählen: Entweder man nimmt den entsprechenden Durchschnittssatz in Anspruch oder man macht die tatsächlichen Werbungskosten geltend. Idealerweise sollten Sie sich vor dem Jahresausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung ausrechnen, welche Variante für Sie günstiger ist.
Dazu sollte man natürlich auch wissen, welche Werbungskosten für die jeweilige Tätigkeit auch anerkannt werden - im Zweifelsfall leisten Sie sich ein diesbezügliches Gespräch mit einem Steuerberater. Dieses Investment zahlt sich auf Dauer fast immer aus!
Für welche Variante Sie sich (soweit Sie einer der folgenden Berufsgruppen angehören) auch immer entscheiden: Berechnen Sie auch den Zeit- und Geldaufwand für die jeweilige Variante mit ein (Buchhaltungskosten!).
Berufsgruppe | Pauschale % | Höchstbetrag p.a. Euro |
---|---|---|
Vertreter (mehr als 50% im Außendienst) | 5 | 2.190 |
Artisten, Schauspieler, Musiker, Bühnenangehörige | 5 | 2.628 |
Fernsehschaffende (Bildschirm), Journalisten | 7,5 | 3.942 |
Forstarbeiter, Förster (Revierdienst), Berufsjäger | 5 | 1.752 |
Forstarbeiter mit Motorsäge | 10 | 2.628 |
Hausbesorger *1 | 15 | 3.504 |
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung *2 | 15 | mind. 438, max. 2.628 |
*1 - schon vor dem 1.7.2000 als Hausbesorger tätig und kein Arbeitgeberwechsel
*2 - Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte und Bezirksräte
Stand 2012-2023
Die Werbungskostenpauschale sollte man jedoch nicht mit der Basispauschalierung für Gewerbetreibende und Freiberufler verwechseln. Diese kann man häufig in Sachen Einkommensteuer und Umsatzsteuer heranziehen, sie ist jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen anwendbar. Nähere Informationen zur Basispauschalierung finden Sie beim Linktipp.
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