Fortsetzung von: Versicherungsschaden - was nun? Teil 1
Auch hier finden Sie Informationen, was Sie bei gedeckten Versicherungsfällen beachten sollten.
Feuerschäden, Brandschäden
Bevor Sie der Versicherung einen Feuerschaden melden, löschen Sie (bzw. die Feuerwehr) einmal den Brand;-) (versteht sich wohl von selbst).
Wenn es sich um ein Feuer gemäß Versicherungsbedingungen handelt und der Schaden auch gedeckt ist, melden Sie den Schaden umgehend der Versicherung, die in Folge einen Schadensgutachter zu Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Besitz entsenden wird. Der nahe Kontakt zum Versicherungsbetreuer bzw. zum Schadensreferenten der Versicherung ist beim Brandschaden unbedingt anzuraten - bei größeren Schäden sind auch Fragen bezüglich Unterbringung, Entsorgung sowie Wiederaufbau direkt mit dem Versicherungsfachmann zu lösen.
Beachten Sie aber, dass es sich auch wirklich um einen Feuerschaden gemäß Bedingungen handelt: Ein Zigarettenbrandfleck in Kleidungsstücken oder auf dem Teppich ist genausowenig wie ein verglosendes Holzstück auf dem Parkettboden mitversichert.
Indirekter Blitzschlag, Blitzschlag
Der indirekte Blitzschlag sollte eigentlich nur in Gegenden vorkommen, wo Stromleitungen noch oberirdisch verlaufen. Die Versicherung wird sich in solchen Fällen das betroffene Gerät mit einiger Sicherheit ansehen wollen - also unbedingt aufheben und nicht gleich entsorgen. Selbiges gilt auch für den direkten Blitzschlag.
Leitungsüberspannungen etc. sind in Haushaltsversicherung zumeist nicht gedeckt! Auch wenn E-Geräte (Herd, Computer, TV, Waschmaschine etc.) einfach kaputt werden, ist keine Versicherungsdeckung möglich - maximal Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler/Hersteller können in solchen Fällen gemacht werden. Also bestenfalls ein Fall für die Rechtsschutzversicherung.
Sturmschaden
Da bei Sturmschäden zumeist mehrere Versicherte gleichzeitig betroffen sind, ist die Abwicklung dieser Schäden aus Kapazitätsgründen seitens Versicherer, Schadensgutachter und Dachdecker zumeist eher erleichtert: Wenn der Sturm (wie meistens) nur ein paar Dachziegel mitnimmt, trachten Sie, dass das Haus dicht bleibt (Notabdeckung) und versuchen Sie, sich einen Dachdeckertermin geben zu lassen.
Bei Möglichkeit dokumentieren Sie den Schaden (Fotos) und senden der Versicherung eine Schadensmeldung mit Kostenvoranschlag. Damit die Sache schneller geht, beziehen Sie in solchen Fällen auch den Versicherungsbetreuer in die Schadensabwicklung ein.
Bei geringen Sturmschäden wird nämlich kaum ein Schadensgutachter kommen - Schadensmeldungen mit Rechnungen und Dokumentation werden anstandslos und schnell bezahlt.
Ein Sturm ist übrigens erst dann (lt. Versicherungsbedingungen) ein Sturm, wenn eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gemessen wurde. Im Zweifelsfall werden hier meteorologische Daten herangezogen.
Sie sollten also beim Schadensdatum besonders genau sein - es sollte ein Tag sein, an dem auch tatsächlich ein Sturm war!
Tiefkühlbehälter-Inhaltsversicherung
Insbesondere in modernen Haushaltsversicherungen ist auch für den Ausfall der Tiefkühltruhe oder des Tiefkühlschrankes vorgesorgt: Zumeist sind Summen von 200 bis 500 Euro für den verdorbenen Inhalt des Tiefkühlbehälters vorgesehen. Nicht aber für den Tiefkühlbehälter selbst!
Egal welcher Schaden (Stromausfall, Truhe kaputt, Stromabschaltung) Ihre Tiefkühltruhe auch zum Stillstand gebracht hat: Der Inhalt ist jedenfalls bis zur entsprechenden Summe gedeckt.
Senden Sie Ihrer Versicherung einfach eine formlose Schadensmeldung mit einem Einkaufszettel (Nachkauf des verdorbenen Inhalts) bzw. einer Aufstellung über die verdorbene Ware. Den verdorbenen Inhalt müssen Sie (aus verständlichen Gründen) nicht zwecks Besichtigung aufbewahren;-)
Vermeiden Sie aber bitte eine Serie von fingierten "Tiefkühlbehälter-Ausfalls-Einkäufen" (ist in Sachen "kleiner Versicherungsbetrug" durchaus beliebt - da ist dann immer Lachs, Kaviar und edles Fleisch in Massen im Kühlbehälter gewesen;-). Versicherungen sind nicht blöd.
Haftpflichtschaden - Haushaltsversicherung
Nachdem in Österreich die Privathaftpflichtversicherung zumeist in der Haushaltsversicherung untergebracht ist (es gibt aber auch Einzelverträge), erfolgt die Schadensmeldung auch meistens über diese Polizze. Bei Haftpflichtschäden empfiehlt sich ob der Komplexität der Materie unbedingt ein vorheriger Anruf beim Versicherungsberater. Dieser wird Ihnen (oft auch erst nach Rücksprache mit der Fachabteilung) sagen können, wieweit hier Deckung besteht.
Auch bei der Haftpflichtversicherung ganz wichtig: Die Möglichkeit zur Besichtigung von beschädigten Gegenständen muss gewährleistet sein.
Erkennen Sie nicht vorzeitig eine Schuld an (es sei denn, Sie begleichen diese abseits der Haftpflichtversicherung): Die Verschuldensfrage bzw. auch deren Abwehr klärt die Fachabteilung der Haftpflichtversicherung. Dies gilt auch für die Höhe der Ansprüche.
Ein populäres Beispiel aus der Haftpflichtversicherung: Die Brille. Wenn diese sich nicht auf einer bestimmungsgemäßen Ablage befand, und Sie z.B. schreiben, dass Sie sich unabsichtlich draufgesetzt haben, wird der Schaden wohl nicht anerkannt - weil lt. Versicherungsbedingungen nicht gedeckt.
Da es bei keiner Versicherung zu einer Bereicherung kommen kann, wird in der Haftpflicht sehr häufig auch nur der Wiederbeschaffungswert bezahlt - nicht aber der ursprüngliche Kaufpreis einer Sache.
Insbesondere bei Personenschäden melden Sie den Schadensfall umgehend Ihrer Haftpflichtversicherung. Gegebenenfalls auch Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Auch hier gilt: Melden Sie dem Versicherer einen kausalen Unfall umgehend - nach schweren Unfällen wird dies natürlich erst nach ein paar Tagen möglich sein, denn niemand hat auf der Skipiste seine Polizzennummer dabei...
Besonders bei der Invaliditätsversicherung dauert es zumeist einige Zeit bis eine dauerhafte Invalidität festgestellt wird. Bei höheren Invaliditätsgraden wird die Versicherung auch vom Recht Gebrauch machen, ein eigenständiges Attest ihres Vertrauensarztes einzuholen.
Beachten Sie in Sachen Invalidität aber, dass Ihnen nicht unbedingt ein sichtbarer Schaden bleiben muss, der eine Invalidität bedingt. Auch schon häufigere Schäden (z.B. Kreuzbandrisse etc.) führen zu einer Teilinvalidität lt. Gliedertaxe (Bemessungsgrundlage für die Invalidität) und bringt oft durchaus brauchbare Zahlungen. Fragen Sie diesbezüglich unbedingt nach (Arzt bzw. Versicherung).
Einfache Brüche (Hand, Finger, Zehe) resultieren aber äußerst selten in einer dauerhaften Invalidität. Hier ist es aber ganz nett, wenn man in der Versicherungspolizze zumindest ein "Schmerzensgeld" mitversichert hat.
Falls z.B. Taggeld oder Spitalgeld (für die Tage des unfallbedingten Krankenstandes bzw. Aufenthalts im Spital) vereinbart ist, senden Sie der Versicherung eine ärztliche Bestätigung bzw. eine Bestätigung des Krankenhauses.
Auch wenn die Geldmarie sehr oft mit völlig unnötigen Fragen zu Schäden konfrontiert war: In der Rechtsschutzversicherung gibt es keine Rückfrage zuviel!
Der Bereich der Rechtsschutzdeckung ist äußerst kompliziert - daher sollten Sie, bevor Sie einen Rechtsanwalt konsultieren unbedingt auf die vorhandene Deckung achten. Wenn Sie diese nicht über den Sachbearbeiter der Versicherung einholen, erteilen Sie dem Rechtsanwalt unbedingt die Order, dass er zuerst die Deckung erfragt, bevor die ersten Honorarnoten geschrieben werden...
Achten Sie auch darauf, dass es die freie Anwaltswahl nicht bei allen Rechtsschutzsparten gibt - z.B. beim Beratungsrechtsschutz forcieren die meisten Versicherungen eigene Partneranwälte (um unnötige Kosten zu sparen, aber auch um Spezialisten zu beauftragen).
Ein Klassiker beim Rechtsschutz: Alte Rechtsangelegenheiten können normalerweise nicht mehr mitversichert werden ("ein brennendes Haus kann man auch nicht mehr versichern"). Achten Sie also darauf, rechtzeitig versichert zu sein - und auch darauf, dass es im Rechtschutzbereich sehr oft (je nach Sparte unterschiedlich) längere Wartezeiten gibt, während solchen Sie auch noch nicht versichert sind, wenn genau in der Wartezeit ein Versicherungsfall auftritt. Dieser ist natürlich dann auch nach der Wartezeit nicht gedeckt.
Bei kleineren Angelegenheiten gibt es ab und an einen "Deal" mit der Versicherung: 1x kostenlose Rechtsberatung bei Abschluss eines Neuvertrages einer Rechtsschutzversicherung. Faire Sache.
Wenn es auch relativ selten vorkommen - der wohl traurigste Versicherungsfall. Bei einer Ablebensversicherung sollte sich der oder die Begünstigte(n) mit der Sterbeurkunde sowie der Originalpolizze plus Legitimation (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) zur entsprechenden Versicherung begeben.
Nach Prüfung dieser Daten erfolgt (soweit es keinerlei Ansprüche Dritter - z.B. aus Verpfändungen, Abtretungen, Vinkulierungen etc.- gibt) zumeist die umgehende Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme plus der bis zum Ableben der versicherten Person angefallenen Gewinnanteile.
Wie bei allen Schäden gilt auch hier: Wenn etwas unklar ist, jedenfalls zuerst den Fachmann bzw. die Fachfrau fragen! Das kann viel Ärger und Geld ersparen!
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