Nach langen Jahren als Kundenbetreuer einer großen heimischen Versicherung weiß die Geldmarie einigermaßen über die häufigsten Schadensfälle im Privatbereich Bescheid. Um Ihnen vielleicht den einen oder anderen Anruf (bzw. ein Email) beim Versicherungsbetreuer zu ersparen, sind hier die wesentlichen Informationen bezüglich Vorgangsweise im Schadensfall zu lesen.
Da es aber nahezu unmöglich wäre, hier sämliche mögliche Schadensfälle aufzulisten und so mancher Schadensfall ganz individuell abzuwickeln ist: Rufen Sie bei Unklarheiten jedenfalls Ihren Betreuer bzw. den zuständigen Schadensreferenten zwecks Abklärung der Vorgangsweise an.
Ganz wesentlich bei Versicherungsschäden: Machen Sie nach dem Schadenseintritt bei nächster Möglichkeit umgehend eine schriftliche Schadensmeldung! Ihr Betreuer wird Ihnen vielleicht bei Fragen bezüglich Formulierung behilflich sein - die Schadensmeldung müssen aber jedenfalls Sie machen!
Auch ausgesprochen wichtig: Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu besichtigen. Soviel wie möglich dokumentieren (Fotos) und keine beschädigten Gegenstände wegwerfen, bevor diese nicht besichtigt bzw. von der Versicherung bezahlt worden sind!
Nicht wesentlich - aber sehr praktisch (aus der Versicherungspraxis): Wenn Sie aus dem Schaden eine Zahlung erwarten, geben Sie auch Ihre Bankverbindung bekannt (wenn diese nicht schon seitens Prämienzahlung bekannt ist). Legen Sie möglichst viele Unterlagen (Rechnungen, Bilder, Aufstellungen etc.) bei und beschreiben Sie den Schaden und dessen Ursache möglichst exakt. Sollten Sie den Schaden noch nicht selbst bezahlt haben, legen Sie Rechnungen bzw. Zahlscheine bei - sodass der Schadensreferent Ihren "Auftrag" klar erkennen kann.
Die Art der schriftlichen Schadensmeldung ist individuell wählbar: Brief, Email, Fax aber auch Onlinemeldung über die Homepage der Versicherung. Eine telefonische Mitteilung an Ihren Betreuer ist keine klassische Schadensmeldung! Der Betreuer arbeitet nämlich nur ganz selten direkt in der Schadensabteilung...
Haftpflichtversicherung
Füllen Sie unbedingt mit dem Unfallgegner vor Ort einen europäischen Unfallbericht (Normformular) aus. Normalerweise sind entsprechende Vordrucke bei den KFZ-Polizzen dabei. Wenn Sie keinen im Auto liegen haben, sollten Sie dies unbedingt ändern - Ihre Versicherung schickt Ihnen gerne einen zu. Vergessen Sie auch nicht, Ihre Versicherungsdaten (Versicherungskärtchen mit Polizzennummer) im KFZ zu belassen - so sind diese Daten dann gleich vorhanden.
Füllen Sie den Verkehrsunfallbericht sorgfältig und konzentriert aus (auch wenn das nach einem Unfall oft schwerfällt) und kreuzen Sie auch die entsprechenden Felder an. Gerade bei strittigen Unfällen kommt dem Unfallbericht oft hohes Augenmerk zu. Machen Sie auf dem von beiden Unfallgegnern unterschriebenem Bericht keine Ergänzungen - fällt Ihnen nachträglich noch etwas ein oder wollen Sie Ihrer Versicherung zusätzlich etwas mitteilen (z.B. Zeugen), legen Sie dem Unfallbericht dann ein Schreiben bei.
Nur wenn Sie am Unfall schuldig sind bzw. eine Teilschuld tragen: Senden Sie Ihren Teil des Unfallberichtes umgehend an Ihre Versicherung. Wenn die Sachlage klar ist und Sie am Unfall nicht schuld waren, machen Sie bitte keine Meldung an Ihre Versicherung.
Wenn Sie als Nichtschuldiger Ihren Schaden am eigenen KFZ beheben lassen wollen, wickeln Sie den Schaden dann über die Werkstatt Ihres Vertrauens ab. Diese nimmt -nach Ihrer Information, dass es sich um einen Versicherungsschaden handelt- mit der gegnerischen Versicherung Kontakt auf (bei höheren Schäden wird auch eine Besichtigung des KFZ veranlasst) und übernimmt die gesamte Abwicklung (und nach Freigabe des Schadens die Reparatur).
So Sie sich den Schaden vom Umfallgegner ablösen lassen, bestätigen Sie diesem dies auch schriftlich - Sie würden auch großes Interesse haben, keine weiteren Forderungen zu erhalten...
Auch eine Ablöse des Schadens durch die gegnerische Versicherung (ist in manchen Fällen lukrativer) ist möglich: Zuerst das Fahrzeug besichtigen lassen und sich dann vom Schadensreferenten eine Ablöse anbieten lassen.
So Sie nur eine Haftpflichtversicherung haben und am Unfall selbst schuld sind, ist der Schaden am eigenen KFZ nicht versichert!
Kaskoversicherung
Kaskoschäden (= Schäden für die nicht die gegnerische Haftpflichtvesicherung aufkommen muss und die via Kaskoversicherung gedeckt sind) können über einen Zeitraum von 3 Jahren eingereicht werden. Bei vielen Risken ist jedoch eine sofortige polizeiliche Meldung erforderlich: Wenn Sie z.B. nur eine Teilkaskoversicherung haben, müssen Sie einen Parkschaden umgehend bei der Polizei melden (und die Anzeigebestätigung der Versicherung vorlegen). Selbiges gilt natürlich für den (wesentlich selteneren) Diebstahl.
Beachten Sie auch den Selbstbehalt in Ihrer Kaskoversicherung: Die Reparatur von Kleinstschäden zahlt sich in vielen Fällen gar nicht aus, da der Selbstbehalt die Reparaturkosten übersteigt.
Die Abwicklung der klassischen Kaskoschäden ist relativ einfach: Polizzennummer zur Werkstatt mitnehmen - den Rest sollte die Werkstatt mit der Versicherung abwickeln ("Direktverrechnung"). Einen etwaigen Selbstbehalt zahlen Sie dann separat.
Der Betreuer muss bei Kaskoschäden normalerweise nicht kontaktiert werden - nur bei Problemen bzw. Interventionen. Auch bei Kaskoversicherungen ist eine Ablöse des Schadens zumeist möglich: Kontaktieren Sie bei diesbezüglichem Interesse direkt den zuständigen Schadensreferenten.
Glasschaden
Der Glasschaden ist der vielleicht häufigste Schaden in der Haushaltsversicherung. Bei den klassischen Glasschäden (Flachgläser) ist die Abwicklung sehr einfach: Sie müssen zumeist nicht einmal eine Schadensmeldung selbst machen! Rufen Sie einen Glaser an und vereinbaren Sie einen Termin. Zumeist verrechnen die Glaser nämlich mit der Versicherung direkt und machen auch gleich die Schadensmeldung. Einzig die Versicherungsmeldung müssen Sie dem Glaser unterschreiben - bzw. natürlich auch die Polizzennummer mitteilen.
Achtung: Kunstverglasungen bzw. Spezialgläser bzw. auch Keramik sind oft nicht mitversichert (kann man teilweise aber gegen Mehrprämie einschließen). Die normalen Trinkgläser sind sowieso nicht versichert - auch wenn die Glasvitrine mit dem böhmischen Kristall zusammenkracht, können Sie leider nur das Flachglas als Schaden einreichen.
Diebstahl, Beraubung, Einbruchdiebstahl, Vandalismus
Der erste Weg sollte Sie zur Polizei führen - bzw. diese kommt zu Ihnen und nimmt den Schaden auf bzw. sichert Spuren.
Sichern Sie umgehend die Wohnung (falls Türen oder Fenster u.ä. zerstört sind) und machen Sie dann eine Aufstellung der gestohlenen Gegenstände. Diese werden auch im Polizeiprotokoll (das die Versicherung benötigt) angegeben.
Machen Sie dann eine Versicherungsmeldung (Auflistung, Tatumstände sowie Polizeiprotokoll). Sollte Ihnen nachträglich noch ein gestohlener Gegenstand auffallen (ist im ersten Schock und im Chaos durchaus möglich), melden Sie diesen später nach. Man kann hier ruhig den einen oder anderen Tag bis zur Schadensmeldung bei der Versicherung verstreichen lassen - einzig die sofortige polizeiliche Anzeige ist erforderlich.
Zur Rekonstruierung der Schadenssumme legen Sie (soweit vorhanden) Rechnungen, Fotos bzw. Expertisen der gestohlenen Gegenstände bei. Bei höheren Schadenssummen wird mit einiger Sicherheit ein Schadensgutachter Ihre Wohnung besuchen - bleibt diesbezüglich zu hoffen, dass Sie nicht unterversichert waren...
Sehr häufig werden Fahrräder im versperrten Abstellraum bzw. Kellerabteil (außerhalb nicht versichert) gestohlen - bewahren Sie die Ankaufsrechnungen sicherheitshalber auch außerhalb der Garantiezeit auf. Kellerkram (alte Sachen, die nicht mehr in Verwendung sind) ist übrigens nur auf Zeitwert versichert.
Sollten auch Gebäudebestandteile durch den Einbruch beschädigt worden sein, nehmen Sie gegebenenfalls auch Kontakt mit der Hausverwaltung bzw. dem Hausversicherer auf.
Leitungswasserschaden
Ein durchaus häufiger Schaden ist leider der Leitungswasserschaden. Ältere wie auch neuere Rohre haben so ihre Tücken und setzen dann gerne nicht nur die Wand sondern auch die Wohnung unter Wasser. Hier gilt es dann zu trennen: Sind nur Gebäudebestandteile (Wände, Böden, Decken etc.) betroffen, oder auch der Wohnungsinhalt (Möbel, E-Geräte, Teppiche etc.)?
Egal, was betroffen ist: Melden Sie den Schaden umgehend der Hausverwaltung (wenn Ihnen das Haus nicht gehört) bzw. verständigen Sie rasch einen Installateur bzw. Installateurnotdienst.
Wenn Sie ein Eigenheim Ihr Eigen nennen, wird die Versicherung für Haus und Inhalt wohl die gleiche sein - womöglich sogar in einer Bündelversicherung. Damit sollte auch eine Schadensmeldung ausreichen, auch wenn Wohnungsinhalt und Wohnungsmauern betroffen sind.
Bei Mietwohnungen zahlt den Schaden am Gebäude die Gebäudeversicherung, den eigenen Schaden (Wohungsinhalt) zahlt Ihre Haushaltsversicherung.
Bei klassischen Rohrbrüchen sollte es bei der Schadenabwicklung keine Probleme geben. Sollte der Schaden aber durch nachweisbarer, grober Fahrlässigkeit oder gar einem Vorsatzdelikt (unversicherbar) gekommen sein, könnte sich eine betroffene Versicherung durchaus am Schuldigen regressieren. Hier ist es also auch durchaus beruhigend, eine Haftpflichtversicherung in der Haushaltsversicherung zu haben.
Nicht aus dem Titel "Leitungswasserschaden" werden u.a. bezahlt: Austritt von Wasser aus Aquarien oder Wasserbetten, Eindringen von Grundwasser, Eindringen von Regenwasser, Überschwemmungen, defekte Wasserspeicher, defekte Wasserpumpen, kaputte Waschmaschinen u.a.
Wasseraustritt aus Aquarien oder Wasserbetten ist aber in besseren (aber auch teureren) Haushaltspolizzen durchaus bis zu bestimmten Summen mitversicherbar. Auch Regenwasser, Überschwemmungen, Grundwasser & Co. sind in manchen Versicherungen (mit kleinen Beträgen) mitversichert.
Lesen Sie hier weiter: Versicherungsschaden - was nun? Teil 2