Dass man Versicherungen (insbesondere Lebensversicherungen) von der Steuer abschreiben kann, war viele Jahren ein wesentliches Verkaufsargument in der Versicherungsbranche. Aufgrund einiger inzwischen erfolgter Änderungen bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Versicherungen wurde der daraus mögliche Mehrertrag so mancher Kaptialversicherung unattraktiv und fällt leider seit 2021 (für Versicherungsbeiträge aus dem Jahr 2021) sowieso gänzlich weg!
Ob der Steuerreform 2016 waren bis inklusive Veranlagung für das Jahr 2020 nur noch solche Versicherungen absetzbar, welche vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind. Für Beiträge ab 2021 entfällt diese steuerliche Absetzbarkeit! Im Jahresausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 (erfolgt 2021) bzw. so Sie auch die Vorjahre noch nachträglich einreichen, können Sie die passenden Versicherungsbeiträge aber noch sehr wohl geltend machen!
Ab 2016 abgeschlossene Personenversicherungen (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung etc.) waren ohnehin nicht mehr im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar!
Die folgenden Infos gelten somit nur für Altverträge bis 31.12.2015, welche unverändert bis inklusive dem Jahr 2020 abgesetzt werden konnten!!!
Für Unternehmen sind manche Versicherungen (z.B. Betriebsversicherung, Transportversicherung etc.) als Betriebsausgabe natürlich weiterhin einkommensvermindern anrechenbar - fragen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater!
Gerade bei Er- und Ablebensversicherungen sowie bei privaten Pensionsversicherungen ist es nämlich sehr unsicher, wieweit ein steuerliches Absetzen überhaupt Sinn ergibt bzw. erlaubt ist.
Die Höhe der möglichen Sonderausgaben (aktuelle Daten siehe Rubrik) wurde nämlich schon ziemlich reduziert - baut man z.B. gerade ein Haus und hat einen höheren Kredit offen (Rückzahlungsbeträge und Zinsen können abgesetzt werden), so hat man den aktuellen Höchstbetrag bei den Sonderausgaben ohnehin rasch erreicht.
Und in solchen (und auch anderen) Fällen sollte man sich sehr genau überlegen, ob man die eben abgeschlossene Kaptialversicherung auch tatsächlich steuerlich absetzen möchte - ein Absetzen via Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder mittels Einkommensteuererklärung hat nämlich auch steuerrechtliche Konsequenzen:
Nur bei vor dem 1.6.1996 abgeschlossene Kapitalversicherungen (z.B. Lebens- oder Pensionsversicherungen) ist es nämlich auch ohne steuerliche Konsequenz möglich, diese auch im Falle einer Kaptialauszahlung steuerlich geltend zu machen! Ab 1.6.1996 abgeschlossene Verträge dürfen nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn vertraglich eine lebenslange Rente (Pensionszahlung) vorgesehen ist.
Einfache Ansparverträge (mit voller oder teilweiser Kapitalauszahlung) sollte man demnach nicht mehr steuerlich absetzen - sonst droht nämlich (aufgrund einer Meldung ans Finanzamt) eine Nachversteuerung (30%) der steuerwirksam gewordenen Beträge.
Diese 30% Nachversteuerung mag vielleicht Menschen mit hohen Einkommen (=hohen persönlichen Steuersätzen) zwar nicht abschrecken - nach vielen Jahren Laufzeit können hier aber unangenehme Steuernachzahlungen resultieren.
Überlegen Sie sich demnach sehr gut, wieweit Sie eine Lebensversicherung oder eine Pensionsversicherung steuerlich deklarieren wollen bzw. ob Sie das angesparte Kapital (die Ablaufleistung der Kapitalversicherung) nicht ohnehin als Einmalauszahlung wünschen.
Auch wenn gegenwärtig das Finanzamt diesbezüglich noch ziemlich schläft - bei Ablauf Ihrer Versicherung in vielen, vielen Jahren könnte hier Ungemach drohen. Auch bei vorzeitigen Rückkäufen von Kaptialversicherungen droht eine Nachversteuerung - das trifft dann (so abgeschrieben wurde) oft doppelt hart! Und gar nicht so wenige Versicherungen werden rückgekauft - auch weil man sich natürlich beim Versicherungsabschluss der Wellen des Lebens noch nicht bewusst ist...
So Sie aber die Pensions- oder Ablebensversicherung ohnehin tatsächlich als lebenslange Rente planen und ansonsten keine ausreichenden Sonderausgaben haben, ist ein Absetzen solcher Versicherungen als Sonderausgaben natürlich sinnvoll.
Achtung beim Abtreten bzw. Verpfänden der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (z.B. als Vinkulierung/Sicherstellung für einen Kredit): Die Zahlungen sind dann nicht mehr absetzbar (da ja die Rechte am Vertrag nicht mehr Ihnen gehören). Vergessen Sie nach der Kreditrückzahlung nicht, die Vinkulierungen bzw. Verpfändungen und Abtretungen aus den Versicherungsverträgen rasch streichen zu lassen!
In kurzen Worten: Personenversicherungen sind absetzbar, Sachversicherungen kann man nicht absetzen (außer Betriebe, welche so manche Sachversicherung natürlich als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigen können).
Folgend eine kleine Auflistung von Versicherungsbeiträgen, welche man als Privatperson im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzen kann:
Im Zweifelsfall befragen Sie Versicherungsfachmann, Steuerberater oder Finanzamt, ob Sie diese oder jene Versicherung bei den Sonderausgaben hinzufügen dürfen/sollen - Autoversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Hausversicherungen oder Haushaltsversicherungen sind hier jedenfalls z.B. nicht zum Absetzen geeignet.
Die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge können Sie übrigens nicht von der Steuer absetzen (das ist eine häufige Frage) - bei dieser sind die Steuerbegünstigungen schon im Produkt integriert - siehe: Zukunftsvorsorge.
Im Normalfall erhalten Sie von Ihrer Versicherung (bzw. Ihren Versicherungen) eine Finanzamtsbestätigung, auf welcher alle steuerlich absetzbaren Beiträge aufgelistet sind. Was aber nicht bedeutet, dass Sie alle Beträge auch unbedingt absetzen sollen - siehe oben...
Die Finanzamtsbestätigung muss dem Papierantrag (Arbeitnehmerveranlagung oder EST-Erklärung) nicht beigelegt werden, sollte aber für die letzten 7 Jahre abrufbar sein (die Versicherungen speichern diese Daten ohnehin auch). Das Einsetzen der Gesamtsumme (auf Papier wie auch bei Finanz-Online) sollte reichen.