Eine Versicherungsbestätigung (im Versicherungsjargon kurz: VB) benötigt jeder Anmelder (ob selbst oder vom Zulassungsbesitzer bevollmächtigt) im Zuge der Zulassung (oder auch Ummeldung) eines Kraftfahrzeuges bei der zuständigen Zulassungsstelle. Bei der Abmeldung aller KFZ-Typen ist übrigens keine Versicherungsbestätigung notwendig.
Diese wird vom Versicherer (also von der Versicherung bzw. einem beauftragten Angestellten, Versicherungsmakler, Agenten etc.) ausgestellt, welcher damit auch die vorläufige Haftung bezüglich Haftpflichtversicherung des entsprechenden Fahrzeuges übernimmt.
In der Praxis kümmert sich entweder der Versicherungsberater um die Versicherungsbestätigung oder -bei Eigenanmeldung durch den Zulassungsbesitzer oder einem von ihm Bevollmächtigten- lässt dieser dem Anmelder eine Versicherungsbestätigung zukommen. Es wird dies der Fall sein, wenn man sich über Preis und Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung bzw. auch weiterer Zusatzversicherungen einig ist und das Fahrzeug kurz vor der Anmeldung steht.
Da man normalerweise nicht sofort eine Versicherungspolizze bzw. Polizzennummer erhält, dient die sich auf der Versicherungsbestätigung befindliche Nummer auch als "Ersatzpolizzennummer", bis Sie die Polizze in Händen halten. Bei Fahrzeugwechsel (und gleicher Versicherung) wird sich aber die Polizzennummer in den meisten Fällen ohnehin nicht ändern. Belassen Sie aber die VB im Fahrzeug oder bei Ihren Papieren, bis die Polizze dann tatsächlich vorhanden ist.
Achtung: Die Versicherungsbestätigung sagt vor der Zulassungsbehörde nur aus, daß das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Wenn Sie auch eine Kaskoversicherung beantragt haben, vermerken viele Versicherungsprofis dies auf der Versicherungsbestätigung - denn selten kommt es unmittelbar bei der Anmeldung schon zur Polizzierung bzw. wird der Vertrag auch sofort in Deckung gegeben.
Das kann dann von Vorteil sein, wenn das neue Fahrzeug schon bei der ersten Ausfahrt (z.B. aus dem Autohaus) einen Kaskoschaden hat. Sicherheitshalber die Kasko beim Versicherer ausdrücklich bestätigen lassen (idealerweise schriftlich - z.B. auf einem entsprechenden Offert). Normalerweise sollten aber daraus in der Praxis keine Probleme entstehen - es sei denn, Ihr Anmelder ist wirklich unseriös und sehr schlampig.
Auch beim Versicherungswechsel nach §14 (jährlich zur Hauptfälligkeit der Haftpflichtversicherung, Kündigungsfrist mind. 1 Monat vor Hauptfälligkeit) ist es seitens der neuen Versicherung notwendig, bei einer Zulassungsstelle eine VB mit dem Beginndatum der neuen Versicherung zu hinterlegen.
Da ein Versicherungswechsel aber mit wenig Zeitaufwand verbunden ist, wird dies Ihr neuer Versicherer mit großer Freude und relativ verlässlich erledigen;-)
Weniger Freude macht dann schon folgender Fall: Der Kunde zahlt trotz mehrfacher Mahnungen nicht seine Prämien und es droht ein behördlicher Kennzeichenentzug. Im fortgeschrittenen Mahnstadium ist das Kennzeichen sehr oft nur noch nach Rücksprache mit der Behörde (Verkehrsamt in Wien, Bezirkshauptmannschaften in den Bundesländern) und nach Hinterlegen einer neuen Versicherungsbestätigung zu retten.
Vorsicht - ein Kennzeichenentzug kann teuer werden! Lassen Sie es also nie soweit kommen und kontaktieren Sie bei Zahlungsproblemen umgehend Ihre Versicherung.
Noch ein Tipp zur Versicherungsbestätigung: Im Normalfall reicht es auch aus, die Versicherungsbestätigung der entsprechenden Zulassungsstelle zu faxen - bei Eigenanmeldungen durch den Zulassungsbesitzer selbst muss somit der Versicherungsvertreter nicht unbedingt vor Ort sein, was bei entlegenen Anmeldungen sicherlich kein Nachteil ist...
Bei einer Kennzeichenhinterlegung im Depot ist übrigens seit 3.4.2017 die Wiederausfolgung des Kennzeichens ohne Vorlage einer Versicherungsbestätigung möglich. Nur noch im Einzelfall (wenn es keinen aufrechten Versicherer für das Fahrzeug gibt) kann eine solche Versicherungsbestätigung notwendig sein.
Geldmarie-Linktipp: