Vorbei sind die Zeiten, in denen Private 10 Jahre an Versicherungsverträge gebunden sind. Mittlerweile sollte man ohne Probleme nach maximal 3 Jahren aus nahezu allen Verträgen aussteigen können. Was nicht für Unternehmer gilt - die haben nach wie vor und in den meisten Fällen 10 Jahre zu warten bis sie aus den meisten Polizzen aussteigen können.
Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollte es eigentlich nur noch Verträge geben, deren Laufzeit maximal 3 Jahre beträgt. Und doch wird seitens der Versicherungen, die ja ein gesteigertes Interesse an langfristigen Versicherungsverträgen haben, diese Laufzeit selten auf den Polizzen ausgeworfen: Viele Verträge sind nach wie vor mit einer Laufzeit von z.B. 6, 9 oder 10 Jahren ausgestattet.
Im Gegensatz zu früher besteht allerdings nunmehr die Möglichkeit, auch aus solchen Verträgen nach 3 Jahren (Unter Einhaltung von Kündigungsfristen, die weiter unten beschrieben werden) auszusteigen. Selten - aber doch - könnte eine Versicherung versuchen, Ihnen hier noch einen sogenannten Dauerrabatt vorzuschreiben.
Dieser Dauerrabatt ist aber in vielen Fällen zu vermeiden: Wenn Sie weiterhin Stammkunde der Versicherung bleiben oder darauf hinweisen, keine längere Laufzeit als die 3 Jahre gewünscht zu haben, wird die Versicherung auf den Dauerrabatt wohl verzichten. Auch die Drohung mit einem Anwalt könnte funktionieren - es gab nämlich schon viele Fälle vor Gericht, wo die Dauerrabattforderung der Versicherung nicht anerkannt wurde. Verweisen Sie in solchen Fällen auf die OGH-Entscheidung 7Ob 266/09g.
Um solchen Nachforderungen nach Ablaufkündigung zu entgehen, sollten Sie aber einfach darauf bestehen, dass die Verträge nach 3 Jahren ohne Rückzahlung von Dauerrabatt kündbar sind. Besonders harte Verhandler lassen sich sogar zusichern (schriftlich), dass sie jedes Jahr zur Prämienhauptfälligkeit ohne Dauerrabattrückzahlung aussteigen können. Ideal ist natürlich, wenn nur eine Laufzeit von 3 Jahren in der Polizze vermerkt ist. Das Problem der Dauerrabatte sollte aber schön langsam der Vergangenheit angehören.
In solchen Fällen ist auch die Ablaufkündigung ganz einfach:
Gemäß § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sind 1 bis 3-monatige Kündigungsfristen vorgesehen. Kündigen Sie also (schon aus Sicherheitsgründen) alle zu kündigenden Verträge spätestens im 4. Monat vor Ablauf lt. Polizze. Wenn also auf der Polizze z.B. der Ablauf mit 1.5. vermerkt ist, sollten Sie bereits Mitte Jänner die Kündigung absenden. Diese Kündigungsmöglichkeit ist allerdings erst möglich, wenn der Vertrag zum Ablaufdatum bereits 3 Jahre bestanden hat.
Bei kürzeren Laufzeiten wird es in Ausnahmefällen ein freiwilliges Entgegenkommen der Versicherung geben - aber wohl auch eine Rückforderung des Dauerrabatts.
Dies gilt allerdings nicht für die KFZ-Haftpflichtversicherung - bei dieser ist ausnahmslos eine Kündigungsfrist von 1 Monat (vor Ablauf) vorgesehen.
Bei Verträgen, die schon 3 Jahre gelaufen sind und sich z.B. im 4. Jahr (oder darauffolgenden Jahr) befinden, ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat vorgesehen.
Versicherungsverträge mit Laufzeiten unter einem Jahr müssen nicht gekündigt werden - diese haben ein automatisches Ablaufdatum. Darüber hinaus gibt es auch vereinzelt Verträge, die nur auf eine fixe Laufzeit abgeschlossen werden: Z.B. Handyversicherung, Laptopversicherungen etc. Erfragen Sie aber beim Abschluss solcher Sonderverträge, ob Sie diese kündigen müssen.
Verträge mit Laufzeiten von 3 Jahren oder mehr verlängern sich übrigens immer um ein weiteres Jahr (wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden) - Sie müssen sich also um den Versicherungsschutz keine Sorge machen (auch wenn in der Polizze ein Ablaufdatum steht). Dies wird auch als "stillschweigende Verlängerung" bezeichnet und macht im Sinne der Versicherungsdeckung durchaus Sinn.
Auch diese Regelung bietet Ihnen eine Kündigungsmöglichkeit: Wenn nämlich der Versicherer Sie nicht vor der 3-Monats-Frist auf die Ablauffrist sowie die Folgen einer nicht erfolgten Kündigung aufmerksam macht, können Sie auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 6 (1) 2 KSchG kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nahezu immer (und jährlich!) und wird ab und an verwendet, wenn man einfach vergessen hat, den Vertrag rechtzeitig zu kündigen (bemerkt man dann oft erst, wenn der Zahlschein oder eine Folgepolizze kommt).
Wenn Sie einen Kündigungstermin verpassen und die Versicherung diese Kündigung ablehnt, gilt die Kündigung nicht für den nächsten Kündigungstermin! Sie müssen also eine neue Kündigung absenden.
Noch einige Tipps in Sachen Versicherungskündigung:
1. Notieren Sie sich die Kündigungstermine auf dem Kalender - und zwar 4-6 Monate vor Ablauf der Versicherung. Denn ansonsten vergisst man relativ sicher! Bei einer KFZ-Haftpflicht empfehle ich 2 Monate - kündigen Sie nicht im letzten Augenblick!
2. Senden Sie die Kündigung eingeschrieben ab (oft wird aber auch schon ein Fax oder ein E-Mail akzeptiert) - und machen Sie sich eine Kopie. Das verschafft Sicherheit - denn in Versicherungen liegt viel Papier herum, da kann schon einmal etwas verschwinden (auch auf dem Postweg).
3. Wenn die Versicherung Ihre Kündigung annimmt, erhalten Sie eine schriftliche Stornobestätigung (Kündigungsbestätigung). Vergessen Sie nicht, das Risiko rechtzeitig bei der neuen Versicherung einzudecken. Beim KFZ muss der neue Versicherer auch eine neue Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlegen - ansonst haben Sie vielleicht bald kein Kennzeichen mehr am Wagen...
4. Wenn Sie von der Bank vinkulierte Verträge kündigen wollen (z.B. Eigenheimversicherung oder Leasingfahrzeuge), informieren Sie vorher den Vinkulargläubiger (Bank, Leasingsgesellschaft u.ä.) von Ihrem Ansinnen - dieser muss nämlich mit der Kündigung einverstanden sein und möchte wohl auch den neuen Vertrag vinkulieren. Das kann auch mit Kosten verbunden sein!
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