Das Bezugsrecht kommt besonders häufig bei Risikoversicherungen wie Ablebensversicherung, Er- und Ablebensversicherung, Dread-Disease-Versicherungen, sonstigen Kapitalversicherungen (Pensionsversicherungen, staatlich geförderte Prämienpension etc.) oder Unfallversicherungen mit Todesfallsumme vor.
Hiebei definiert der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss den oder die Leistungsempfänger im Leistungsfall (z.B. Tod, Schwere Krankheit etc.).
Solange der Versicherungsvertrag nicht an Dritte (z.B. Banken) vinkuliert, verpfändet oder abgetreten wird, kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht laufend ändern. Stirbt ein Versicherungsnehmer z.B. bei einer zugunsten der Bank vinkulierten Ablebensversicherung, wird zuerst die offene Forderung der Bank erfüllt - der Rest eines etwaigen Guthabens ergeht an den Bezugsberechtigten.
Widerrufliches Bezugsrecht
Ein widerrufliches Bezugsrecht kann normalerweise leicht geändert werden. Oft erfordert es eine Lebenslage, dieses zu ändern: Scheidung/Trennung, Streit mit Kindern oder Erben, neuer Lebenspartner, Änderung von "Überbringer" auf eine Person oder Institution etc. Natürlich kann diese Änderung im Laufe des Versicherungsvertrages auch wieder rückgängig gemacht werden. Kosten entstehen dabei normalerweise nicht.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Wenn dieses einmal vermerkt ist, kann es ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.
Überbringer
Sehr häufig wird das Bezugsrecht bei Versicherungen auch freigelassen bzw. es wird kein namentliches Bezugsrecht vereinbart. In solchen Fällen gilt normalerweise der Überbringer der Polizze als bezugsberechtigt. Man kann sich gut vorstellen, dass dies bei Erbstreitigkeiten nicht von Vorteil ist. Die Geldmarie empfiehlt hier, eine oder mehrere Personen einzusetzen.
Mehrere Bezugsberechtigte
Besonders ältere Versicherungsnehmer setzen bei Kapitalversicherungen gerne mehrere Bezugsberechtigte (zumeist die Kinder oder auch die Enkelkinder) ein. Hiebei muss vermerkt werden, wer welchen Anteil an der Versicherungsleistung erhält. Der Passus "zu gleichen Teilen" sollte ebenfalls genügen.
Prinzipiell fallen Lebensversicherungen mit Bezugsrecht nicht in die Verlassenschaft und solche Versicherungen gingen bis 2017 auch an der Verlassenschaft gänzlich vorbei. Auch wenn diese z.B. nur Schulden aufwies.
Seit der Erbrechtsreform 2017 sind solche Bezugsrechte aber sehr wohl beim Pflichtanteil zu berücksichtigen - so man im Zuge des Nachlasses aber überhaupt davon Kenntnis erfährt, dass es eine derartige "Schenkung" gibt/gab. Versicherungen geben darüber nämlich (auch aus Datenschutzgründen) keine Auskunft, einzig via Gericht oder (einfacher und besser!) via Notarauskunft (bei "berechtigtem Interesse" wie z.B. vorhandene Pflichtanteilsberechtigte etc.) würde eine Auskunft seitens Versicherers erfolgen.
Natürlich ist es dazu notwendig, überhaupt von der Existenz einer solchen Versicherung zu wissen - entweder man findet hier eine entsprechende Polizze oder es zeigen sich z.B. Zahlungen an Versicherungen (auf Kontoauszügen oder sonstigen Belegen), die man sonst nicht zuordnen kann.